Benutzungsordnung
für den Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar

Teil I

Angaben zum Flugplatz

1. Bezeichnung und Zweck:

Verkehrslandeplatz und Segelfluggelände Bonn/Hangelar
Landeplatz für den allgemeinen Verkehr

2. Halter des Flugplatzes:

Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH Flugplatz
Richthofenstraße 130
53757 Sankt Augustin

Telefon +49 2241 /20 20 10
Telefax +49 2241 / 28 77 2
Flugleitung +49 2241 / 20 16 46

3. Lage des Flugplatzes:

3 NM NO Bonn

4. Geographische Lage und Höhe des Flugplatzbezugspunktes (FBP):

50° 46′ 12“ N
07° 09′ 53“ O

59,9 m (197 ft) über NN

5. Ortsmissweisung:

3º Ost (2020)

6. Zugel. Luftfahrzeuge:

Motorflugzeuge und Drehflügler bis zu 5.700 kg zul. Höchstgewicht (MTOW)
selbststartende Motorsegler sowie
Segelflugzeuge und nichtselbststartende Motorsegler bei Durchführung von Winden- und Flugzeugschlepp *mit Seileinzugsvorrichtung
Dreiachsgesteuerte Ultraleichtflugzeuge (PPR)

*Ausnahmen sind die Zustimmung des Platzbetreibers und der
Landesluftfahrtbehörde möglich

7. Betriebszeit:
01.03. – 31.10.:
01.11. – 28.02.:

x
06:00 UTC – SS + 30 Min.(max. 18:30 UTC)
07:00 UTC – 08:00 UTC O/R
08.00 UTC – SS + 30 Min.

8. Start- und Landebahnen:

8.1 Richtung:

8.2 Abmessungen:

11 / 29

112° / 292° rechtweisend

Motorflug
Flugzeugschlepp
Windenschlepp

800 m x 30 m (Asphalt)
1000 m x 30 m (Gras)
1100 m x 60 m (Gras)

8.3 Landebereich für Drehflügler

wie für Motorflugzeuge

9. Luftaufsicht

Bezirksregierung Düsseldorf
Luftaufsichtsstelle Bonn/Hangelar
Flugplatz, 53757 Sankt Augustin
Telefon +49 2241 / 2 17 60
Telefax +49 2241 / 20 50 46

10. Flugsicherung

Zuständige Flugsicherungsstelle:
Langen, Sektor Düsseldorf
AIS Telefon +49 211 422 8480

10.1 Flugfunk (VHF)

135.155 MHz

11. Anzeigegeräte und Bodensignalanlagen:

Windsack, Windmesser, Messgeräte für Sichtweite, Wolkenuntergrenze, Temperatur, Taupunkt und Luftdruck, Signalfläche

12. Orientierungshilfen:

Drehfeuer (ABN orange/orange)

13. Befeuerung:

weiße Schwellenblitze
gelbe Warnblinkleuchten (Segelflugstart)

14. Markierungshilfen:

-Landefläche für Segelflug:
-Rückrollbahn (Gras):
-Flugzeugschleppbahn:

weißes Landetuch
gelbe Reiter
weiß/rote Reiter

15. Abfertigungsvorfeld:

16. Zollabfertigung:

Kontrollturm/Tankstelle

PPR 24 vor Flugantritt
Zollstelle Bonn
POSTSTELLE.ZA-BONN@ZOLL.BUND.DE

17. Passabfertigung

ja

18. Treibstoffsorten

TOTAL Avgas 100 LL
TOTALJET A1
TOTAL SuperPlus bleifrei

19. Schmierstoffe

TOTAL Aero XPD 80; XPD 100;
Aero 100; Aero DM 15W50;
Turbonicoil 600

20. Hallenraum

Unterstellung von Luftfahrzeugen nach PPR

21. Instandsetzung

Flugzeugwerft Bonn-Hangelar GmbH
ALT Technik GmbH
AIR LLOYD Flight Services GmbH

Benutzungsordnung

für den Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar

Teil II

BENUTZUNGSVORSCHRIFTEN

1. Anwendbarkeit

1.1 Diese Benutzungsordnung regelt die Rechte und Pflichten zwischen den Benutzern und dem Halter des Verkehrslandeplatzes. Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Benutzung des Verkehrslandeplatzes (Flugplatzes) bleiben unberührt.
Die sich an die Luftfahrzeughalter wendenden Vorschriften dieser Benutzungsordnung gelten entsprechend für Personen, die Luftfahrzeuge in Gebrauch haben, ohne deren Halter zu sein.

1.2 Der Halter des Verkehrslandeplatzes hat dafür Sorge zu tragen, dass die von der Genehmi- gungsbehörde vorgeschriebenen sowie sonstige vorhandene Einrichtungen in einem ihrer Bestimmung entsprechenden Zustand sind.

1.3 Der Inhalt der jeweils gültigen Genehmigung des Verkehrslandeplatzes gem. § 6 LuftVG bleibt von dieser Benutzungsordnung unberührt. Gleiches gilt für die Regelung des Flugplatzverkehrs nach § 22 LuftVO.

2. Benutzung mit Luftfahrzeugen

2.1 Befugnis

Die Benutzung des Verkehrslandeplatzes mit Luftfahrzeugen ist gegen Entrichtung der in der Gebührenordnung festgelegten sowie bei Inanspruchnahme anderer Leistungen gegen die jeweils festgelegten Entgelte gestattet.

Die Luftfahrzeughalter haben dem Halter des Verkehrslandeplatzes ohne besondere Aufforderung die für die Gebühren- bzw. Entgeltberechnung notwendigen Angaben zu machen und auf Verlangen des Platzhalters die maßgebenden Daten der Luftfahrzeuge (z.B. max. Abfluggewicht) nachzuweisen.

2.2 Benutzung mit Segelflugzeugen; Fallschirmabsprünge; Ultraleichtflugzeuge

Die Benutzung des Verkehrslandeplatzes mit Segelflugzeugen richtet sich nach den näheren Weisungen des Halters des Flugplatzes (Anlage 1). Von ihm werden die für den Segelflugbetrieb erforderlichen Flächen und Wege vorgehalten und festgelegt.

Falls Fallschirmabsprünge zugelassen sind, gilt eine entsprechende Regelung.

Die Erlaubnis zur Nutzung des Flugplatzes mit Ultraleichtflugzeugen ist vor einer Flugbewegung (Start oder Landung) fernmündlich beim Platzhalter einzuholen. Falls der Betrieb mit Ultraleichtflugzeugen erlaubt wird, so ist dieser nach den Regeln, wie sie für den Motorflug festgesetzt wurden zu betreiben. Sie haben insbesondere die Platzrunde, die Start- und Landebahnen, Rollbahnen, Abstellflächen etc. des Motorfluges zu benutzen.

Piloten, die mit einem Ultraleichtflugzeug den Flugplatz Hangelar an- oder von diesem abfliegen möchtem, haben im Besitz eines gültigen Sprechfunkzeugnisses (mindestens BZF II) zu sein.

2.3 Flugleiterpflicht

Um den Flugbetrieb am Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar zu gewährleisten, ist die Anwesenheit eines Flugleiters zwingend erforderlich.

Der Flugleiter wird von der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH gestellt.

2.4 Luftverkehr bei aktiven gelben Warnleuchten

Vor dem Windenstart eines Segelflugzeuges ist sicherzustellen, dass der Endanflug auf die aktive Piste (auch Asphalt) frei ist. Diese Aufgabe obliegt dem Startleiter des Segelfluges.

Vor dem Start eines Segelflugzeuges – Windenstart oder Schleppstart – hat der Flugleiter des Segelfluges die gelben Warnleuchten zu aktivieren.
Während aktiver gelber Warnleuchten sind Startläufe anderer Luftfahrzeuge (Parallelstarts), „Aufsetzen-und-durchstartübungen“ und Durchstartübungen nicht gestattet.

2.5 Rollen und Schleppen

Luftfahrzeuge dürfen mit eigener Kraft nur von hierzu berechtigten Personen bewegt werden. Im Bereich der Vorfelder ist die Drehzahl der Triebwerke auf das zum Rollen unbedingt erforderliche Maß herabzusetzen; grundsätzlich ist im Schritt-Tempo zu rollen. In oder aus Hallen und Werkstätten darf nicht mit eigener Kraft gerollt werden.

Auf den Vorfeldern und im Bereich der Abstellplätze sind sowohl beim Rollen mit eigener Kraft als auch beim Bewegen von Luftfahrzeugen mit fremder Kraft, z.B. beim Schleppen von Luftfahrzeugen, die Weisung des Platzhalters zu beachten.

2.6 Abfertigungsvorfeld

Das Abfertigungsvorfeld dient der Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge. Eine andere Benutzung – z.B. zum Abstellen von Luftfahrzeugen, zu größeren Wartungsarbeiten, zu Stand- oder Probeläufen – ist nur mit Einwilligung des Halters des Verkehrslandeplatzes zulässig.

Abfertigungsplätze werden vom Halter des Verkehrslandeplatzes zugewiesen. Soweit erforderlich, werden die Luftfahrzeuge vom Personal des Platzhalters oder von der Luftaufsicht eingewiesen.

2.7 Verkehrsabfertigung (Bodenverkehrsdienst)

Soweit die nichthoheitliche Verkehrsabfertigung der Luftfahrzeuge (Bodenverkehrsdienst) nicht von dem Halter des Verkehrslandeplatzes durchgeführt wird, hat der Luftfahrzeughalter die verwendeten Abfertigungsgeräte und -fahrzeuge an den vom Platzhalter zugewiesenen Plätzen gegen Entrichtung des hierfür festgelegten Entgelts nach Gebrauch abzustellen.

Die Luftfahrzeughalter bzw. die jeweiligen Piloten sind für die Sicherheit ihrer Fluggäste beim Betreten des Abfertigungsvorfeldes und der anderen Betriebsanlagen verantwortlich.

2.8 Statistik

Die Luftfahrzeughalter, -auch Halter von Ultraleichtflugzeugen- haben dem Halter des Verkehrslandeplatzes ohne besondere Aufforderung die für die statistische Erfassung erforderlichen Angaben nach dem vom Platzhalter festgelegten Verfahren zu machen.

2.8 Statistik

Die Luftfahrzeughalter, auch Halter von Ultraleichtflugzeugen, haben dem Halter des Verkehrslandeplatzes ohne besondere Aufforderung die für die statistische Erfassung erforderlichen Angaben nach dem vom Platzhalter festgelegten Verfahren zu machen.

2.9 Abstellen und Unterstellen

Bleibt ein Luftfahrzeug länger als sechs Stunden auf dem Verkehrslandeplatz, so hat der Luftfahrzeughalter es auf einer Abstellfläche ab- oder in einer Halle unterzustellen. Abstell- und Unterstellplätze werden vom Halter des Verkehrslandeplatzes zugewiesen. Die Sicherung eines ab- oder untergestellten Luftfahrzeuges obliegt dem Luftfahrzeughalter.

Aus Sicherheits- oder Betriebsgründen kann der Halter des Verkehrslandeplatzes das Verbringen des Luftfahrzeuges auf einen anderen Abstell- oder Unterstellplatz verlangen oder – wenn der Luftfahrzeughalter nicht erreichbar ist oder dem Verlangen nicht rechtzeitig nach kommt – selbst das Luftfahrzeug ohne Betätigung von Triebwerken durch geschultes Personal dorthin verbringen.

Für das Abstellen und das Unterstellen eines Luftfahrzeuges gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Miete (§§ 535 ff. BGB). Eine Verwahrungspflicht besteht für den Halter des Verkehrslandeplatzes nur, wenn hierüber eine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen ist

2.10 Luftfahrzeughallen

Die Benutzer haben die Luftfahrzeughallen und ihre Einrichtungen schonend zu behandeln und insbesondere die nachstehenden Bestimmungen einzuhalten:

  • Das Unterstellen von Luftfahrzeugen ist nur gegen Entgelt aufgrund eines Vertrages mit der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH zulässig.
  • Der Unterstellplatz wird dem Luftfahrzeughalter oder dessen Vertreter zugewiesen. Den Anordnungen des aufsichtsführenden Personals des Platzhalters ist Folge zu leisten.
  • Technische Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Halters des Verkehrslandeplatzes, insbesondere Stromversorgungsanlagen, Krane und Fahrzeuge, dürfen nur nach Vereinbarung mit ihm und – gegebenenfalls – gegen Entgelt benutzt werden.
  • Die Hallentore dürfen nur von Personen betätigt werden, die der Platzhalter hierzu audrücklich ermächtigt hat.
  • Luftfahrzeuge, -auch Ultraleichtflugzeuge- dürfen in der Halle nicht repariert, gewaschen, poliert, ein- oder abgesprüht werden. – Jegliches – auch nur kurzfristiges – Unterstellen und das Instandsetzen von privaten Kraftfahrzeugen, sonstigen Bodenfahrzeugen und anderen Gegenständen in Luftfahrzeughallen sind unzulässig.
  • Die untergestellten Luftfahrzeuge sind auch bei langfristigen Verträgen mit der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH nicht gegen Feuer und Diebstahl und nicht gegen Beschädigungen durch Dritte seitens des Platzhalters versichert.
  • Das erhobene Unterstellentgelt erstreckt sich nur auf den Hallenplatz und schließt keinen Service durch das Flugplatzpersonal ein, es sei denn, im Einzelfall ist etwas anderes vereinbart. Das Rangieren von Luftfahrzeugen in einer Sammelhalle darf grundsätzlich nur in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH erfolgen. Das geschieht im Auftrag des Luftfahrzeughalters. Die Flugplatzgesellschaft Hangelar mbH kommt nur für Schäden an Luftfahrzeugen auf, die nachweislich durch ihr Personal verursacht worden sind.

2.11 Lärmschutz

Die Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer haben Geräusche durch die Triebwerke ihrer Luftfahrzeuge auf das unvermeidbare Mindestmaß zu beschränken.

2.12 Wartungsarbeiten

Größere Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen sowie das Waschen und Absprühen dürfen nur auf den vom Halter des Verkehrslandeplatzes zugewiesenen Plätzen durchgeführt werden.

2.13 Bewegungsunfähige Luftfahrzeuge

Bleibt ein Luftfahrzeug auf dem Verkehrslandeplatz bewegungsunfähig liegen, so darf der Platzhalter dieses auch gegen den Widerspruch des Luftfahrzeughalters auf dessen Kosten von den Flugbetriebsflächen entfernen, soweit dies für die Abwicklung des Luftverkehrs oder den Betrieb auf dem Flugplatzgelände notwendig ist. Für Schäden haftet der Halter des Verkehrslandeplatzes nur, wenn er sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat; das gleiche gilt, wenn der Luftfahrzeughalter ihn beauftragt hat, sein bewegungsunfähiges Luftfahrzeug von den Flugbetriebsflächen zu entfernen oder bei der Entfernung mitzuwirken.

Bleibt ein Luftfahrzeug bewegungsunfähig liegen und entsteht dem Halter des Verkehrslandeplatzes dadurch ein Vermögensschaden, so kann er von dem Luftfahrzeughalter Ersatz verlangen, es sei denn, dass diesen kein Verschulden trifft.

3. Betreten und Befahren

3.1 Straßen und Plätze

Die von dem Halter des Verkehrslandeplatzes eröffneten Straßen/Wege und Plätze sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und können aus betrieblichen Gründen jederzeit be- schränkt und gesperrt werden. Der Verkehrslandeplatz darf nur durch die vom Platzhalter hierfür freigegebenen Ein- und Ausgänge bzw. Ein- und Ausfahrten betreten, befahren und verlassen werden.

3.2 Fahrzeugverkehr

Werden Fahrzeuge, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind, auf dem Verkehrslandeplatz verwendet, so ist der Halter der Fahrzeuge für ihren betriebssicheren Zustand und ihre ordnungsgemäße Bedienung verantwortlich. Name und Anschrift des Fahrzeughalters müssen im Fahrzeug gut sichtbar angebracht sein.

Von Schadenersatzansprüchen aus dem Betrieb derartiger Fahrzeuge hat der Eigentümer oder Halter dieser Fahrzeuge den Halter des Verkehrslandeplatzes freizustellen; er hat dem Platzhalter das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme nachzuweisen.

Auf die Regelung des Straßenverkehrs im Bereich der eingefriedeten Teile des Verkehrslandeplatzes finden die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sinngemäß Anwendung; § 22 Abs.4 LuftVO bleibt hiervon unberührt.

Die Straßenverkehrsregelung ist hier somit nicht strafbewehrt, sondern unterliegt der Ordnungsgewalt des Platzhalters.

Kraftfahrzeuge, Zweiräder, andere Fahrzeuge und Geräte dürfen nur auf den gekennzeichneten Parkplätzen abgestellt werden. Die von dem Platzhalter erlassenen Weisungen (Anlage 2) sind zu beachten. Herrenlose Fahrzeuge sowie Fahrzeuge, deren Halter oder Eigentümer der Platzhalter nicht ohne weiteres feststellen kann, können von ihm entfernt werden.

3.3 Nicht allgemein zugängliche Anlagen

Anlagen innerhalb der eingefriedeten Teile des Verkehrslandeplatzes, die nicht allgemein zugänglich sind, dürfen von nicht berechtigten Personen nur mit Einwilligung des Halters des Verkehrslandeplatzes betreten oder befahren werden. Zu diesen Anlagen gehören insbesondere:

  • die Betriebsflächen mit den zum Starten, Landen und Rollen bestimmten Bahnen und Flächen,
  • die Vorfelder,
  • die Luftfahrzeughallen,
  • die Warteräume,
  • die Garagen und Werkstätten,
  • die Tankanlagen.

Die Beauftragten der Polizei und des Bundesgrenzschutzes sowie der Zoll- und Gesundheitsbehörden sind berechtigt, die nicht allgemein zugänglichen Anlagen in Ausübung ihres Dienstes zu betreten oder mit Dienstfahrzeugen zu befahren; sie sollen den Halter des Verkehrslandeplatzes hiervon vorher benachrichtigen. Die anderweitig festgelegten Rechte der Luftfahrtbehörden und des Deutschen Wetterdienstes bleiben unberührt.

Fahrzeuge, die auf nicht allgemein zugänglichen Anlagen verkehren, sind auf Verlangen des Halters des Verkehrslandeplatzes besonders zu kennzeichnen (Anlage 2) und mit besonderen Sicherheitseinrichtungen zu versehen.

3.4 Vorfelder

Die Höchstgeschwindigkeit auf den Vorfeldern ist für Fahrzeuge auf 20 km/h beschränkt. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht für Feuerlösch-, Sanitäts- und Rettungsfahrzeuge im Einsatz.

3.5 Mitführen von Hunden

Hunde sind stets an der Leine zu führen. Sie dürfen auf dem gesamten eingefriedeten Teil des Verkehrslandeplatzes nicht frei (unangeleint) herumlaufen.

4. Sonstige Betätigungen

4.1 Gewerbliche Betätigung

Gewerbliche Betätigung ist nur mit Zustimmung des Halters des Verkehrslandeplatzes zulässig. Entsprechendes gilt auch für Foto-, Ton- und Fernsehaufnahmen sowie für Rundfunk- und Fernsehübertragungen.

4.2 Sammlungen; Werbungen; Verteilen von Druckschriften

Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Halters des Verkehrslandeplatzes.

4.3 Lagerung

Gefährliche Güter im Sinne des § 27 Abs. 1 LuftVG und der zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften, insbesondere Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Halters des Verkehrslandeplatzes gelagert werden.
Fracht, Kisten, Baumaterial, Geräte usw. dürfen außerhalb der hierfür gemieteten Flächen oder Räume nur mit Einwilligung des Platzhalters gelagert werden.

5. Sicherheitsbestimmungen

Die auf Gesetz oder auf anderen Rechtsvorschriften beruhenden und die aus der Anlage 3 ersichtlichen Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten. Gleiches gilt auch für die Unfallverhütungsvorschrift Nr. 27 – Luftfahrt.

6. Fundsachen

Sachen, die in den allgemein zugänglichen Anlagen des Verkehrslandeplatzes gefunden werden, sind unverzüglich bei dem Platzhalter abzugeben. Es gelten die Vorschriften der §§ 978 bis 981 BGB.

7. Verunreinigungen; Abwässer

7.1 Verunreinigungen

Verunreinigungen des Verkehrslandeplatzes sind zu vermeiden. Soweit erforderlich, sind Ölauffangwannen zu verwenden. Verunreinigungen sind von ihren Verursachern auf eigene Kosten zu beseitigen, und zwar unverzüglich; anderenfalls kann der Halter des Verkehrslandeplatzes die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen.

7.2 Abwässer

Soweit der Halter des Verkehrslandeplatzes nichts anderes bestimmt, darf in die Abwassereinläufe nur Oberflächenwasser eingelassen werden. Schmutzwässer sind in eigens dazu gekennzeichnete Kanäle – soweit vorhanden – einzuführen. Bei Verwendung von wasser oder bodengefährdenden Mitteln hat der Verursacher die sachgerechte Entsorgung zu veranlassen. Zuwiderhandelnde haben den Halter des Verkehrslandeplatzes von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

8. Zustimmungen

Die nach dieser Benutzungsordnung notwendigen Zustimmungen (Einwilligungen, Genehmigungen) sind jeweils vorher einzuholen.

9. Zuwiderhandlungen gegen die Benutzungsordnung

Wer gegen die Vorschriften dieser Benutzungsordnung oder gegen Weisungen des Halters des Verkehrslandeplatzes verstößt, kann durch den Platzhalter vom Verkehrslandeplatz verwiesen werden.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die aus dieser Benutzungsordnung sich ergebenden Verpflichtungen und Rechtsstreitigkeiten ist Siegburg.

11. Inkrafttreten

Diese Flugplatzbenutzungsordnung mit fünf Anlagen tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung durch die Bezirksregierung Düsseldorf in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für den Verkehrslandeplatz Bonn/Hangelar (mit Anlagen und Feuerlöschordnung) vom 22.06.2021 außer Kraft.

Sankt Augustin, den 11.05.2023

FLUGPLATZGESELLSCHAFT HANGELAR mbH

(R. Gleß) (Dr. M. Rudersdorf)

Genehmigt durch die Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 26 – Luftverkehr
Düsseldorf, den 17.05.2023

Anlagen
– Weisungen für den Segelflugbetrieb (Anlage 1)
– Weisungen für den Kraftfahrzeugverkehr (Anlage 2)
– Sicherheitsbestimmungen (Anlage 3)
– Feuerlösch- und Rettungswesen inkl. Alarmplan (Anlage 4)
– Luftsicherheit an kleinen Flugplätzen (Anlage 5)