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Oberlandesgericht
Köln
Durch rechtskräftiges Urteil vom heutigen Tag - Az. 2 U 5/97 - hat das Oberlandesgericht Köln die Klage eines Anwohners wegen Lärmbelästigung durch den in der Nähe von Bonn gelegenen Flugplatz Hangelar endgültig abgewiesen. In dem ursprünglich von zahlreichen Klägern betriebenen langwierigen Verfahren, welches zum Schluss nur noch von einem Kläger als Musterprozess fortgeführt worden war, war geltend gemacht worden, die östlich des Flugplatzes lebenden Anwohner würden durch startende Flugzeuge in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Der Kläger wollte daher weitere erhebliche Einschränkung des Flugverkehrs durch gerichtliche Verbote durchsetzen. Durch entsprechende Regelungen der Aufsichtsbehörden ist auch bisher schon der Flugbetrieb während der Nacht untersagt und tagsüber nur mit erheblichen Beschränkungen zulässig. Im Rahmen einer umfassende Beweisaufnahme mittels Lärmmessungen durch den TÜV Rheinland und persönlicher Anwesenheit des erkennenden Senats vor Ort hat sich das Oberlandesgericht einen genauen Eindruck von der tatsächlichen Lärmbelästigung verschafft. Danach überschreitet die Geräuschentwicklung nicht die gesetzliche Wesentlichkeitsgrenze. Bei Beurteilung der Lärmbelästigung war neben den objektiv ermittelten Lärmpegelwerten und der persönlichen Wahrnehmung des Gerichts vor allem auch von Bedeutung, dass an den meisten Tagen die Flugzeuge nicht die von dem Kläger bemängelte Startrichtung benutzen. Zudem liegt das Grundstück des Klägers in einem Wohngebiet, welches erst nach Inbetriebnahme des Flugplatzes bebaut worden war. Aufgrund dieser Lärmvorbelastung trifft die Anwohner nach dem Urteil eine erhöhte Duldungspflicht, da der Flugplatz das Gebiet auch schon vor der Bebauung und dem Erwerb der Häuser wesentlich geprägt habe. Der
Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
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